Gewerbe, anmelden
Kurzinformationen
Entgegennahme der Gewerbeanmeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Anzeige...
...muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeanmeldung erfolgen. Dieser Vordruck ist auch im Gewerbeamt erhältlich. Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch Erlaubnisse oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig sind. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
...kann auch Online erfolgen. Folgen Sie dazu dem Link Gewerbeanmeldung-Online.